Borza terjatev: Wie schützt der Vollstreckungsbescheid den Gläubiger?

Als Gläubiger im Rahmen eines Handelsvertrags haben Sie von Ihrem Käufer einen Vollstreckungsbescheid zur Sicherung der Zahlung verlangt und erhalten. Und was nun? In den meisten Fällen und im besten Fall werden Sie den Vollstreckungsbescheid gar nicht in Anspruch nehmen und sie dem Schuldner zurückgeben, nachdem das Geschäft abgeschlossen und die Zahlung eingegangen ist. Sollte […]

Als Gläubiger im Rahmen eines Handelsvertrags haben Sie von Ihrem Käufer einen Vollstreckungsbescheid zur Sicherung der Zahlung verlangt und erhalten. Und was nun? In den meisten Fällen und im besten Fall werden Sie den Vollstreckungsbescheid gar nicht in Anspruch nehmen und sie dem Schuldner zurückgeben, nachdem das Geschäft abgeschlossen und die Zahlung eingegangen ist. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, bietet Ihnen der Vollstreckungsbescheid eine Reihe von Möglichkeiten zur Versicherung oder Durchsetzung der Forderung. 

Die Rechte und Möglichkeiten, die dem Gläubiger durch den Vollstreckungsbescheid gegeben sind, lauten wie folgt: 

  1. Außergerichtliche Einlösung des Vollstreckungsbescheids direkt bei der Bank.
  2. Die gerichtliche Auflösung des Vollstreckungsbescheids (gerichtliches Vollstreckungsverfahren).
  3. Erlangung einer Versicherung (gerichtliches Sicherungsverfahren).

 

Außergerichtliche Vollstreckung eines Vollstreckungsbescheids bei der Bank 

Nachdem die Forderung fällig geworden ist, kann der Gläubiger auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheids direkt in das Transaktionskonto des Schuldners eingreifen, d. h. die Bank des Schuldners auffordern, eine Zahlungstransaktion zu Lasten des Schuldnerkontos in Höhe des im Vollstreckungsbescheid angegebenen Betrags auszuführen (Beispiel für eine Anforderung einer Zahlungstransaktion auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheids – in slowenischer Sprache). 

In dieser Funktion ähnelt ein Vollstreckungsbescheid einem Wechsel, allerdings mit zwei wichtigen Unterschieden: 

  1. Ein Gläubiger kann mit einer einzigen Zahlungsaufforderung auf alle Transaktionskonten des Schuldners bei allen Banken gleichzeitig zugreifen. Hat der Schuldner mehrere Transaktionskonten bei mehreren Banken, entscheidet der Gläubiger selbständig, an welche der Banken des Schuldners er die Anfrage für die Zahlungstransaktion sendet, und die empfangende Bank informiert dann alle anderen Banken, bei denen der Schuldner seine Transaktionskonten hat, wenn der Schuldner nicht über genügend Geld auf seinem Konto verfügt. Dieses Merkmal des Vollstreckungsbescheids ist wichtig, da die Gläubiger in der Regel nicht wissen, auf welchem Transaktionskonto der Schuldner seine Mittel unterhält. 
  2. Verfügt der Schuldner zum Zeitpunkt der Beantragung der Zahlungstransaktion nicht über ausreichende Mittel auf seinen Transaktionskonten, um die Schuld zu begleichen, “verbleibt” der Vollstreckungsbescheid auf den Konten des Schuldners und wartet auf Zuflüsse, und wird nicht wie ein Wechsel “abgezogen”. In dieser Hinsicht ähnelt die außergerichtliche Vollstreckung eines Vollstreckungsbescheids der herkömmlichen gerichtlichen Vollstreckung, ist aber wesentlich schneller, da der Gläubiger innerhalb eines einzigen Arbeitstages auf die Konten des Schuldners zugreifen kann. Es ist jedoch zu beachten, dass eine spätere gerichtliche oder steuerliche Vollstreckung durch einen anderen Gläubiger Vorrang vor einer früheren außergerichtlichen Vollstreckung hat. 

 

Der Schuldner hat keine Möglichkeit, gegen die außergerichtliche Vollstreckung eines Vollstreckungsbescheids Einspruch zu erheben, da die unwiderlegbare Vermutung besteht, dass der Vollstreckungsbescheid eine unwiderrufliche Ermächtigung des Schuldners an den Gläubiger enthält, die Ausführung eines Zahlungsvorgangs zu Lasten der Geldmittel des Schuldners beim Zahlungsdienstleister des Schuldners gemäß dem Vollstreckungsbescheid zu beantragen, und gleichzeitig eine unwiderrufliche Zustimmung des Schuldners an alle seine Zahlungsdienstleister, den vom Gläubiger beantragten Zahlungsvorgang zu Lasten der Geldmittel des Schuldners auszuführen. 

Der Vollstreckungsbescheid an sich beseitigt die Kreditrisiken nicht, aber er bietet dem Gläubiger mehr Rechtssicherheit und eine breite Palette von Möglichkeiten zur Sicherung und Durchsetzung von Forderungen im Falle der Nichtbezahlung. 

Gerichtliche Auflösung des Vollstreckungsbescheids 

Ein zusätzliches Merkmal des Vollstreckungsbescheids ist, dass sie den Charakter einer sogenannten vollstreckbarer Titel (§ 38 ZPreZP-1) hat und ist daher hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gleichgestellt. Das Vollstreckungsverfahren ist im Vollstreckungs- und Versicherungsgesetz (ZIZ) geregelt. 

Die meisten Unternehmen und Unternehmer kennen aus ihrem Geschäftsalltag die gerichtliche Vollstreckung aufgrund eines glaubwürdigen Dokuments (ausgestellte Rechnung, Offene-Posten-Abrechnung usw.), bei der der Vollstreckungstitel im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs des Schuldners automatisch aufgehoben wird (Art. 62 ZIZ) und das Verfahren dann in einen herkömmlichen Rechtsstreit übergeht – der dann bis zu einem Jahr oder länger dauern kann. Bei der Vollstreckung per Vollstreckungsbescheid ist dies jedoch nicht der Fall – hier sind die Einspruchsmöglichkeiten des Schuldners wesentlich eingeschränkter (Art. 55 ZIZ) und stoppen das Vollstreckungsverfahren selbst nicht (Art. 46 ZIZ). Daher sind die Gläubiger bei der Vollstreckung per Vollstreckungsbescheid ungleich besser vor ungerechtfertigten Einsprüchen des Schuldners geschützt als bei der Vollstreckung per öffentlicher Urkunde. Insbesondere kann der Schuldner in einem solchen Verfahren nicht erfolgreich sein, indem er das Bestehen der Verpflichtung aus dem Vollstreckungsbescheid pauschal bestreitet. Bei der gerichtlichen Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheids gilt der Grundsatz der strikten formellen Rechtmäßigkeit, was bedeutet, dass die in dem Titel genannte Forderung vermutet wird und dass das Vollstreckungsgericht die Begründetheit der Forderung nicht einmal prüft. 

Ähnlich wie bei der außergerichtlichen Vollstreckung eines Vollstreckungstitels kann ein Gläubiger im Wege der gerichtlichen Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels auf alle Konten des Schuldners bei Banken sowie auf alle anderen Vermögenswerte des Schuldners – Immobilien, bewegliches Vermögen, Geschäftsanteile und sogar Forderungen gegen die Gläubiger des Schuldners – zugreifen. Der Gläubiger entscheidet selbst, in welches Vermögen des Schuldners er mit der Zwangsvollstreckung eingreift. Der Gläubiger kann das Zwangsvollstreckungsverfahren über das Internetportal eSodstvo problemlos selbst einleiten, bei komplexeren Fällen empfiehlt sich jedoch die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. 

 

Das Sicherungsverfahren 

Die dritte und am wenigsten bekannte und genutzte Möglichkeit, die der Vollstreckungsbescheid bietet, ist das Recht des Gläubigers, nach Fälligkeit der Forderung ein gerichtliches Sicherungsverfahren auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheides in Form eines Vollstreckungstitels einzuleiten. 

Was ist ein gerichtliches Sicherungsverfahren?  

Es handelt sich um ein Verfahren, bei dem der Gläubiger seine Forderung noch nicht vollstreckt, sondern lediglich durch ein Pfandrecht am Vermögen des Schuldners absichert. Auch dieses Verfahren unterliegt dem Vollstreckungs- und Sicherungsgesetz (Artikel 239 bis 279f). 

Der Gläubiger kann im Wege eines Sicherungsverfahrens, das auf dem Vollstreckungstitel beruht, folgende Formen der Sicherung am Vermögen des Schuldners erlangen: 

  • ein Pfandrecht an einer Immobilie 
  • ein Pfandrecht an einem Geschäftsanteil 
  • ein Pfandrecht an Mobilien 

 

Das Versicherungsverfahren ist dem Vollstreckungsverfahren sehr ähnlich. Nach Fälligkeit der Forderung stellt der Gläubiger über das Webportal eSodstvo einen Antrag auf Bestellung eines Sicherungsrechts, und es gelten die gleichen Regeln wie bei der Vollstreckung – z. B. der Grundsatz der strikten formellen Rechtmäßigkeit, der Gläubiger entscheidet selbständig, an welchen Vermögenswerten des Schuldners er ein Sicherungsrecht erlangen möchte, usw. Es gibt aber noch eine weitere Besonderheit des Sicherungsverfahrens: Es handelt sich um ein so genanntes Eilverfahren, das heißt, es wird auch in der Gerichtsferienzeit zwischen dem 15. Juli und dem 15. August von den Gerichten bearbeitet. 

Gläubiger, die während der Gerichtsferien grundsätzlich keinen gerichtlichen Vollstreckungsschutz genießen, können daher in dringenden Fällen auf das Vollstreckungsverfahren zurückgreifen, um ihre Forderungen zu sichern. 

Autor: Marko Rant, Geschäftsführer von Borza Terjatev, d.d.