Unterzeichnung alltäglicher Verträge mit einer eSignatur und deren Gültigkeit
»Eine Unterschrift verrät immer den Charakter einer Person – und manchmal sogar ihren Namen.«[1] Jurastudenten werden im ersten Semester gelehrt, so rasch wie möglich die Ansicht zu ändern, dass Verträge nur ein Stück Papier sind, das Parteien zum Schluss mit einem Stift unterschreiben. Ein Vertrag ist nämlich auch eine mündliche Vereinbarung über den Kauf eines […]
»Eine Unterschrift verrät immer den Charakter einer Person – und manchmal sogar ihren Namen.«[1]
Jurastudenten werden im ersten Semester gelehrt, so rasch wie möglich die Ansicht zu ändern, dass Verträge nur ein Stück Papier sind, das Parteien zum Schluss mit einem Stift unterschreiben. Ein Vertrag ist nämlich auch eine mündliche Vereinbarung über den Kauf eines Kaffees in einem Café. In diesem Sinne muss man überdenken, was eine Unterschrift auf einem Vertrag wirklich bedeutet und was heutzutage schriftliche Form überhaupt bedeutet.
Was sind eSignaturen?
Die slowenische Rechtsordnung für eSignaturen basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (“eIDAS-Verordnung”), die drei Arten von eSignaturen regelt.
Die einfachste ist die gewöhnliche eSignatur (“SES”), bei der es sich um einen elektronischen Datensatz in elektronischer Form handelt, der anderen Daten in elektronischer Form hinzugefügt oder logisch mit ihnen verknüpft wird und anschließend vom Unterzeichner zum Unterschreiben verwendet. Dabei handelt es sich um die einfachste Form der elektronischen Unterschrift, bei der man entweder nur seinen Namen unter eine E-Mail schreibt oder ein Dokument unterschreibt und einscannt bzw. ein Bild seiner Unterschrift in ein Dokument einfügt.
Eine fortgeschrittene eSignatur (“AES”) ist eine elektronische Signatur, die zusätzlich:
- mit dem Unterzeichner verbunden ist und seine Identifizierung ermöglicht;
- dem Unterzeichner, wegen ihrer Erstellungsmethode, das Beibehalten der Kontrolle ermöglicht;
- so mit dem Dokument verbunden ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten identifiziert werden kann.
Der Vorteil von AES gegenüber SES besteht darin, dass es eine bessere Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht sowie eine Verbindung zwischen der Signatur und dem Unterzeichner herstellt. Außerdem sind solche elektronischen Dokumente in der Regel derart verschlüsselt, dass es bei nachträglichen Veränderungen unmöglich ist, die ursprüngliche Unterschrift zu validieren. Dabei wird auch aufgedeckt, dass jemand nach der Unterzeichnung Änderungen am Dokument vorgenommen hat.
Die fortgeschrittensten eSignaturen sind qualifizierte eSignaturen (“QES”). Eine QES wird mit einem qualifizierten elektronischen Signaturerstellungsgerät erstellt und basiert auf einem qualifizierten Zertifikat für eSignaturen. Gemäß Artikel 25, Abs. 2, der eIDAS-Verordnung hat eine QES die gleiche rechtliche Wirkung wie eine handgeschriebene Unterschrift, und gemäß Artikel 25, Abs. 3, wird eine QES, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, das in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, ebenso in allen anderen Mitgliedstaaten als QES anerkannt.
Ist ein per E-Mail versandter Vertrag gültig?
Die Frage nach der Gültigkeit eines Vertrags aufgrund seiner Form betrifft die Rechtsfrage der erforderlichen Formalität des Vertrags. Diese werden durch einzelne Bestimmungen festgelegt. Beispielsweise sieht das slowenische Gesellschaftsgesetz vor, dass ein Vertrag über die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Form einer notariellen Urkunde haben muss. Für die üblichen Verkäufe oder Dienstleistungen gibt es jedoch in den meisten Fällen (sofern nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen) keine bestimmte Form, weshalb sich die Parteien in der Regel auf eine schriftliche Vertragsform einigen.
Im Hinblick auf die eSignatur ist die wichtigste Bestimmung Artikel 13 des slowenischen Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr und die elektronische Signatur, der vorsieht, dass in den Fällen, in denen ein Gesetz oder eine andere Regelung eine Schriftform vorschreibt, die elektronische Form der Schriftform gleichgestellt ist, wenn die Informationen in der elektronischen Form zugänglich und für die spätere Verwendung geeignet sind.
Angenommen, zwei Parteien vereinbaren den Verkauf von Waren und setzen einen Vertrag auf, der die Schriftform vorsieht. Für die Gültigkeit dieses Vertrags reicht schon eine SES aus. Normalerweise drucken die Parteien dann den Vertrag aus, jede Partei unterschreibt ihr eigenes Exemplar und leitet es dann per E-Mail an die andere Partei weiter. In Anbetracht der breit gefassten Definition des Begriffs SES ist dies jedoch gar nicht erforderlich, da die bloße Bestätigung der Vereinbarung per E-Mail ausreicht. Entscheidend ist, dass ein solcher Vertrag elektronisch zugänglich und für die spätere Verwendung geeignet ist, d. h., dass er nicht auf einem nicht dauerhaften Datenträger gespeichert ist.[1]
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eines der Grundprinzipien der eSignaturen, das aus Artikel 25 der eIDAS-Verordnung hervorgeht, besagt, dass einer eSignatur ihre Rechtswirkung und ihre Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb entzogen werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen einer qualifizierten eSignatur nicht erfüllt. Allein die Tatsache, dass ein Dokument elektronisch signiert ist, macht es nicht weniger beweiskräftig.
Zeichenmuster auf dem Papier oder eSignatur?
Unabhängig von der gesetzlichen Regelung der Gültigkeit von eSignaturen erlebt man häufig, dass die Mandanten aus Angst vor Missbrauch oder Fälschung bei der Verwendung von eSignaturen zögern.
Dennoch möchte ich eine rhetorische Frage in das Gedankenexperiment einbringen. Was denken Sie, ist schwieriger: Ihre Unterschrift mit einem Stift zu fälschen oder sich illegal Zugang zu Ihrer E-Mail zu verschaffen und eine Nachricht in Ihrem Namen zu versenden? Ich denke, es ist Letzteres. Wenn wir die zusätzlichen Möglichkeiten zur Überprüfung der Identität eines Unterzeichners, die AES oder QES bieten, in das Experiment einbeziehen, ist es meines Erachtens nahezu unmöglich, einem zufälligen Zeichenmuster eines Stiftes auf Papier gegenüber den elektronischen Alternativen zu vertrauen.
Autor: Anwalt Peter Golob (golob@rppp.si)
[1] Evan Esar, amerikanischer Humorist.
[2] Als Beispiel sei hier ein über das Kommunikationsnetzwerk Snapchat geschlossener Vertrag genannt, der den Absendern den Zugriff auf die von ihnen gesendeten Bilder dauerhaft verwehrt.