PWC | Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Nachhaltigkeit wird zunehmend zu einem Gebot, das auch von Ländern anerkannt wird, die durch verbindliche Vorschriften versuchen, den Unternehmen auf einer systematischen Ebene mehr Verantwortung zu übertragen. Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten auch für größere deutsche Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern verbindlich (bisher galt es für […]

Nachhaltigkeit wird zunehmend zu einem Gebot, das auch von Ländern anerkannt wird, die durch verbindliche Vorschriften versuchen, den Unternehmen auf einer systematischen Ebene mehr Verantwortung zu übertragen. Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten auch für größere deutsche Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern verbindlich (bisher galt es für größere Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern). Dadurch wird die Verpflichtung, Maßnahmen für nachhaltigere Geschäftstätigkeiten zu ergreifen und zugleich die Maßnahmen ihrer direkten und indirekten Lieferanten in diesem Bereich zu überprüfen, auf eine deutlich größere Zahl von Unternehmen in Deutschland ausgeweitet, u. zw. von derzeit 600 auf rund 3.000. Da Deutschland der größte Handelspartner Sloweniens ist, wird erwartet, dass in diesem Jahr mehr slowenische Unternehmen mit Anfragen und Aufforderungen ihrer deutschen Geschäftspartner konfrontiert werden, die sie zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz aufrufen werden.

Dennoch müssen sich auch kleine und mittlere deutsche Unternehmen, die nicht an das Gesetz gebunden sind, mit den Vorgaben befassen. Die Umsetzung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Vertragsverhältnissen sowie die Übertragung von Pflichten, bspw. auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen des Lieferanten, werden nämlich zu einem wesentlichen Bestandteil von Lieferantenverträgen.

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten verpflichtet große deutsche Unternehmen, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit und in ihren Lieferketten zur angemessenen Einhaltung der Sorgfaltspflichten, in Bezug auf den Schutz von Menschenrechten und der Umwelt anstreben, um Risiken in diesen Bereichen zu vermeiden bzw. zu verringern. Bei der Festlegung der zu schützenden Rechte bezieht sich das Gesetz auf die am meisten ratifizierten internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt. Darüber hinaus enthält das Gesetz einen speziellen Risikokatalog, der sich vor allem auf das Arbeitsrecht und das Verbot von umweltschädlichen Praktiken bezieht.

Infolgedessen besteht eine zentrale Verpflichtung für Unternehmen darin, eine Sorgfaltspflicht bzw. ein angemessenes Risikomanagementsystem in ihre Unternehmenspolitik einzuführen. Dazu gehören verschiedene miteinander verbundene Maßnahmen wie z. B. Einrichtung eines Risikomanagementsystems, Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, Einführung einer Grundsatzerklärung in Verbindung mit einer Menschenrechtsschutzstrategie, Festlegung von Präventivmaßnahmen im eigenen Unternehmen und gegenüber den direkten Zulieferern, Anwendung von Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens usw.

Das Unternehmen muss u. a. angemessene Präventivmaßnahmen gegenüber dem direkten Zulieferer festlegen, wobei das Befolgen der Menschenrechte und des Umweltschutzes bei der Auswahl des direkten Zulieferers mit einbezogen sein muss; vertragliche Absicherung der Einhaltung dieser Rechte durch den direkten Zulieferer herstellen und sicherstellen, dass das Befolgen der Rechte erfolgreich in der gesamten Lieferkette berücksichtigt wird; Schulungen und Fortbildungen zur Umsetzung dieser vertraglichen Zusicherung organisieren; Vereinbarungen über entsprechende Vertragskontrollmechanismen und über deren Anwendung, basierend auf dem Einhaltungsrisiko der Menschenrechtsstrategie beim direkten Zulieferer, treffen.

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Menschenrechte oder Umweltgrundsätze durch einen Direktlieferanten, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben werden können, muss das Unternehmen einen angemessenen Strategieplan zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Lieferanten einführen.

Falls der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten jedoch nicht angemessen umsetzt, drohen Vertragsverletzungsverfahren sowie hohe Geldstrafen. Zudem sieht das Gesetz den Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen vor.

Eine ähnliche Regelung wird bald auch für die EU-Mitgliedstaaten relevant sein, da die Umsetzung der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit erwartet wird, die weitgehend mit dem vorliegenden deutschen Gesetz vergleichbar ist, wobei diese Richtlinie in bestimmten Segmenten voraussichtlich noch strikter sein dürfte.

 

Den vollständigen Artikel finden Sie HIER.

Dort befindet sich auch ein Link zum deutschen Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten.

 

Autoren: Mag. Maja Malešević und PwC in Slowenien